Mit über einem Jahr Verspätung, hat Österreich die eu-Whistleblowerrichtlinie umgesetzt und Anfang Februar 2023 ein entsprechendes Bundesgesetz erlassen. Allerdings sind davon nur Hinweise auf Missstände umfasst, die das eu-Recht betreffen und faktisch keine relevanten innerstaatlichen Sachverhalte. Dabei wäre, so Hon. Prof. (fh) Dr. Bernhard Rupp, mba, Leiter der Abteilung Gesundheitspolitik in der ak Niederösterreich, gerade für den gesundheits- und pflegebereich ein umfangreicher gesetzlicher schutz für hinweisgeberinnen und hinweisgeber notwendig.
Rainald Edel, MBA
Periskop-Redakteur
Wiederholt wurden in jüngster Vergangenheit Unregelmäßigkeiten und Skandale im Gesundheits- und Pflegebereich aufgedeckt und fanden den Weg in die Medien. Ebenso steigt die Zahl der sogenannten „Gefährdungs- und Überlastungsanzeigen“ in diesem Sektor von Jahr zu Jahr. Für Bernhard Rupp Indizien, dass es hier Missstände gibt, die dringend saniert werden sollten. Allerdings riskieren in Österreich Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber viel, wenn sie problematische Sachverhalte ansprechen oder öffentlich machen. Zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, hat das Europäische Parlament im Oktober 2019 die
RL2019/1937, die sogenannte Whistleblowerrichtlinie, verabschiedet. Für die Umsetzung
in nationales Recht gab die EU Frist bis Ende Dezember 2021 und empfahl bei dieser Gelegenheit die Rechtsnorm auch auf Meldungen zu innerstaatlichen Missständen auszuweiten.
Der Umsetzung als Bundesgesetz ist Österreich nunmehr mit knapp 14-monatiger Verspätung
im Februar 2023 nachgekommen
Das neue „HinweisgeberInnenschutzgesetz“ bringt keine Verbesserung für Personen aus dem Gesundheits- und Pflegebereich.
Bernhard Rupp
Fokussierter Anwendungsbereich
Als Regelungsziel nennt das neue „HinweisgeberInnenschutzgesetz“ (HSchG):
„ … in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten zu bestärken, indem Hinweisen auf Rechtsverletzungen einfache Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen zur Verfügung stehen und Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sowie Personen in ihrem Umkreis vor persönlichen Nachteilen schützen.“ Allerdings wird sich de facto in den meisten Fällen durch das neue Gesetz nichts ändern, da sich dessen sachliche Zuständigkeit und somit der Schutz von hinweisgebenden Personen nur auf zwölf taxativ in der Rechtsnorm genannte Bereiche bezieht.
„Nachdem ich für die Gesundheitspolitik in der AK Niederösterreich zuständig bin, interessiert
mich besonders der Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Mobilen Diensten. Obwohl die Whistleblowerrichtlinie der EU ihre Wurzeln
im Gesundheitsbereich hat (siehe PERISKOP 104) und die EU-Kommission die Mitgliedsstaaten ausdrücklich ermunterte, auch nationale Sachverhalte einzubeziehen, bringt das neue
Gesetz keine Verbesserung für Personen aus dem Gesundheits- und Pflegebereich“, zeigt sich
Rupp enttäuscht.
Mangelhafte Umsetzung hat sich abgezeichnet
Neben anderen europäischen Ländern war auch Österreich bei der Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Personen bei Whistleblowing säumig und hat die von der EU gesetzte Frist bis Dezember 2021 verstreichen lassen. „Erst ein drohendes Vertragsverletzungsverfahren der EU im Februar 2022 hat ein wenig Bewegung in die Sache
gebracht“, schildert Bernhard Rupp. So wurden im Verlauf des abgelaufenen Jahres in allen Bundesländern „HinweisgeberInnenschutzgesetze“ beschlossen. Allerdings, so Rupp, konnte man sich dabei nur auf jenen Umfang einigen, den die EU-Richtlinie unbedingt vorsah und der betrifft im Wesentlichen nur Whistleblowing in Zusammenhang mit EU-Geldern.
Um einem drohenden Vertragsverletzungsverfahren zu entgehen, hat auch die Bundesregierung im Juni 2022 einen Gesetzesentwurf zu einem HSchG präsentiert. Allerdings gab es dazu im Begutachtungsverfahren zahlreiche kritische Stellungnahmen. „Im Endeffekt ist er damit stecken geblieben“, kommentiert Rupp. Um dennoch eine Regelung herbeizuführen, wurde Anfang Jänner 2023 im Arbeits- und Sozialausschuss ein Initiativantrag von Angeordneten der Regierungsparteien präsentiert, der sich im Wesentlichen auf den Regierungsentwurf stütze. Dieser wurde dann in Folge im Plenum des Nationalrates mit den Stimmen der Regierungsparteien beschlossen. „Auf die kritisierten Punkte aus dem Begutachtungsverfahren wurde dabei nicht eingegangen. Damit greift das Gesetz auch auf Bundesebene zu kurz und schützt Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber aus dem sensiblen Bereich der Gesundheit und Pflege nicht bzw. nur ungenügend“, so Rupp. Zwar kündigte man im Vorfeld der Beschlussfassung eine Evaluierung des Gesetzes an, allerdings erst 2026. Zum Vergleich: Der Ende Dezember im Bundestag präsentierte Entwurf der deutschen Bundesregierung sieht die Straffreistellung für Informationsgeber bei strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen relevanten Delikten durchaus vor. „Das wäre auch ein Modell für Österreich gewesen“, meint Rupp. Aus seiner Sicht wurde der eingeschränkte Schutzbereich bei den Landes- und dem Bundesgesetz bewusst gewählt. „So wurde mir beispielsweise in Niederösterreich zwar Verständnis für die Problematik des mangelnden Schutzes für Personen aus dem Gesundheits- und Pflegebereich signalisiert, allerdings eine Umsetzung mit dem Argument abgelehnt, dass man nicht mehr regeln wolle, als die EU vorsieht, um sich nicht dem Vorwurf des Gold Plating von EU-Vorgaben auszusetzen“, schildert Rupp.
Plan B
Auch wenn die Chance auf einen umfassenden gesetzlichen Hinweisgeberschutz aus Sicht der
Arbeiterkammer NÖ vertan wurde, sieht man die Situation für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber dennoch nicht völlig hoffnungslos. Denn Hinweisgeberrichtlinien, Meldewege und Meldestellen sowie ein Schutz von hinweisgebenden Personen kann auch auf betrieblicher Ebene festgelegt werden. „Nun gilt es auf jene Betriebe, die einen Betriebsrat haben, zuzugehen und Betriebsvereinbarungen auszuarbeiten und mit den Unternehmen zu vereinbaren. So kann zumindest innerbetrieblich mehr oder weniger gut das nachgebildet werden, was das Gesetz wesentlich besser hätte regeln können“, erklärt Rupp.
Generelle Lücken bei Hinweisen auf Missstände
„Überall dort wo es darum geht, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber zu schützen, stellt sich
Österreich taub – und das ist bedauerlich“, so Rupp. Nicht nur bei der Hinweisgeberrichtlinie
ist Österreich säumig gewesen. Obwohl Österreich mit dem EU-Beitritt 1995 den gesamten
europäischen Rechtsrahmen zu übernehmen gehabt hätte, wurde die Richtlinie 89/391/EWG
über die „Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit“ bis heute nicht vollständig umgesetzt. Damit genießen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Missstände wie beispielsweise gefährliche Maschinen, personelle Unterbesetzungen etc. hinweisen, nach wie vor keinen Schutz. Dabei wären Hinweise auf Missstände eigentlich aus der Treueverpflichtung von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter gegenüber ihrem Unternehmen abzuleiten. Aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) ist das Instrument der sogenannten Überlastungs- und Gefährdungsanzeige ableitbar, das in allen Branchen und Betriebsgrößen anwendbar wäre. In der Praxis wird es allerdings nur dort genützt, wo es Betriebsräte gibt, da diese einem besonderen Schutz unterliegen. Auch wenn es keine zentrale Erfassung gibt, lässt sich aus Medienberichten ableiten, dass davon im Gesundheits- und Pflegebereich in steigendem Ausmaß Gebrauch gemacht wurde.
Wir sollten Personen in der Wahrnehmung von Missständen pfleglich behandeln und unterstützen, denn schließlich profitieren wir alle davon.
Bernhard Rupp
„Statt Hinweise als Chance zur Verbesserung zu sehen, üben Unternehmen und Organisationen Druck auf diese Personen aus. Es drohen persönliche Nachteile wie eine Beendigung des
Dienstverhältnisses oder auch Behinderungen in der Karriere und Aufstiegschancen innerhalb der Firma“, schildert Rupp. Daher werde oftmals geschwiegen oder Hinweise nur anonym
weitergegeben. Als letzte juristische Alternative, um problematische Vorgänge aufzuzeigen, nennt
er Anzeigen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) – dem Unternehmensstrafrecht. Allerdings zeigt sich in der Rechtsprechung, dass es diesbezüglich bislang zu keinen Verurteilungen von Unternehmen kam. „Wir sollten Personen in der Wahrnehmung von Missständen pfleglich behandeln und unterstützen, denn schließlich würden wir alle davon profitieren“, so Rupp abschließend.
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